Satzung der
Wählergruppe BASIS – Bürger für Eschweiler
§ 1 Name und Sitz
Die Wählergruppe führt den Namen „Sensibilisierungsgruppe BASIS – Bürger für Eschweiler“, Kurzform: BASIS. Sie hat ihren Sitz im Gebiet der Stadt Eschweiler, postalisch unter der Adresse des/der jeweiligen Vorsitzenden.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Die BASIS ist ein Zusammenschluss politisch interessierter Bürger aus allen Bevölkerungsschichten. Die BASIS bietet den Bürgerinnen und Bürgern eine Plattform zur Beteiligung am kommunalpolitischen Geschehen und der unmittelbaren Mitwirkung und Mitgestaltung in Eschweiler. Die Wählergruppe trägt durch die Beteiligung an Kommunalwahlen auch zur politischen Willensbildung im Stadtrat bei, ohne an eine politische Partei gebunden zu sein.
2. Die Wählergruppe gibt sich ein Grundsatz- und Wahlprogramm, das von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und arbeitet ausschließlich zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger auf Grundlage der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung NRW sowie der geltenden Gesetze.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Wählergruppe BASIS kann jede natürliche Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung der Wählergruppe anerkennt. Minderjährige müssen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nachweisen. Der Beitritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet. Eine
Ablehnung muss nicht begründet sein.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod
- Austritt. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
- Ausschluss.
Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung verstößt oder der Wählergruppe anderweitig vorsätzlich Schaden zufügt. Über Ausschlussanträge entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen. Der Ausschlussantrag muss schriftlich mit Begründung von 5 Mitgliedern oder 1 Vorstandsmitglied an den Vorstand gerichtet sein. Ein Ende der Mitgliedschaft durch Tod oder Austrittserklärung wird zum jeweiligen Monatsende wirksam. Ein satzungsgemäßer Ausschluss ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen und wird drei Wochen nach entsprechendem Vorstandsbeschluss wirksam, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde (§3, 3). Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge oder eventuell weiterer geleisteter Zuwendungen an die Wählergruppe.
3. Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
§ 4 Rechte
Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Versammlungen und Wahlen der Wählergruppe BASIS teilzunehmen, Vorschläge für die Tagesordnung zu machen und Kandidaten vorzuschlagen, soweit dies gemäß dem Kommunalwahlgesetz NRW zulässig ist. In den Vorstand gewählt werden kann jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat.
§ 5 Mittel
1. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch
a) Mitgliedsbeiträge und
b) Spenden/Zuwendungen.
2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr; er ist fällig jeweils am 01. Januar eines Jahres und zahlbar bis spätestens 31. März. Für Neumitglieder mit Beitritt ab 01. Juli eines Jahres beträgt der Beitrag die Hälfte des jährlichen Mindestbeitrags.
3. Beiträge, Spenden, Zuwendungen und andere Einnahmen dürfen nur zur Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele verwendet werden.
§ 6 Organe der Wählergruppe
Organe der Sensibilisierungsgruppe BASIS sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 20 Prozent der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.
2. Der Vorstand muss die ordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich per E-Mail oder Brief an die letzte von den Mitgliedern bekannte Adresse einberufen. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Ladungsfrist 7 Tage. Bei Bedarf und/oder unter den Bedingungen einer Schutzverordnung kann eine Mitgliederversammlung auch in Form einer Videokonferenz stattfinden.
3. Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung sind rechtzeitig vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Anträge sind mit einer Begründung zu versehen.
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle relevanten, die Wählergruppe betreffenden Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben gehört im Besonderen
- der Erlass und die Änderung der Satzung,
- die Beschlussfassung über das Grundsatz- und das Wahlprogramm,
- die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge,
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und die Entlastung des Vorstands,
- die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§7, 8),
- die Wahl und Abberufung des Vorstands,
- die Wahl der Kassenprüfer.
Außerhalb der regelmäßigen Mitgliederversammlungen treffen die Mitglieder bei Bedarf wichtige Entscheidungen in Form einer Urabstimmung (E-Mail, WhatsApp etc.), zu der der Vorstand aufruft.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht zu ihr eingeladen wurde.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst, soweit in dieser Satzung keine anderen Mehrheiten und kein anderes Abstimmungsverfahren festgelegt sind. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung die geheime Wahl beschließen. Enthaltungen werden wie ungültige Stimmen behandelt und nicht mitgezählt. Satzungsänderungen und die außerordentliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer 2/3-Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung wählt - in offener Abstimmung für 2 Jahre die Vorstandsmitglieder. Über
den/die Vorsitzende(n), Stellvertreter/in, Kassierer/in und Schriftführer/in sowie den/die Seniorenbeauftragte(n) und die Beisitzer/innen wird in Einzelwahl abgestimmt. Bei mehr als 2 Bewerbern für ein Vorstandsamt gilt die relative Mehrheit der Stimmen.
- in offener Abstimmung zwei Kassenprüfer für 2 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
8. Eine besondere Form der Mitgliederversammlung stellt die Aufstellungsversammlung dar, auf der der/die
Bürgermeisterkandidat/in, die Direktkandidaten/innen für den Stadtrat und die Reserveliste in geheimer Wahl bestimmt werden. In dieser Versammlung sind nur jene Mitglieder vorschlags- und wahlberechtigt,
die am Tag der Versammlung Wahlberechtigte im Sinne des Kommunalwahlgesetzes NRW sind. Zu dieser Versammlung lädt der Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich – per Brief oder E-Mail – ein. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören folgende gewählte Mitglieder an:
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Kassierer/in
- Schriftführer/in
- mindestens 5 Beisitzer/innen.
Alle Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt.
2. Die Amtsdauer des gewählten Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus oder müssen Aufgaben anders verteilt/neu besetzt werden, so kann der Vorstand darüber kommissarisch entscheiden, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über eine Neubesetzung. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen über die Wahlperiode hinaus kommissarisch im Amt bleiben bis zur nächst möglichen Mitgliederversammlung. In dieser Versammlung wird der Vorstand für die Dauer von zwei Jahren neu gewählt.
3. Die BASIS wird vertreten durch Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 mit Ausnahme der Beisitzer/innen. Die Vorstandsmitglieder sind zu zweit gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand gemäß Absatz 3 führt die Geschäfte der Sensibilisierungsgruppe und setzt die Beschlüsse in ihrem Namen und Sinne um. Der Vorstand ist berechtigt, das Programm im Sinne der Wählergruppe fortzuschreiben. Er unterrichtet die Mitglieder darüber. Der Vorstand ist für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig und informiert die Mitglieder regelmäßig.
5. Der Vorstand kommt regelmäßig – mindestens alle zwei Monate – zu einer Sitzung zusammen. Bei Bedarf und/oder unter den Bedingungen einer Schutzverordnung kann eine Vorstandssitzung auch in Form einer Videokonferenz stattfinden.
§ 9 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Führung der Kasse zu überprüfen. Sie berichten in der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Jahres (Jahreshauptversammlung) über die Kassenführung mit dem Ziel einer Entlastung des/der Kassierers/der Kassiererin und des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis(se) der Abstimmungen/Beschlüsse mit Stimmenzahl.
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer/der Schriftführerin zu fertigen und von ihm/ihr sowie vom/von der Vorsitzenden zu zeichnen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern auf elektronischem Weg (E-Mail oder WhatsApp) zugestellt.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung der Sensibilisierungsgruppe BASIS – Bürger für Eschweiler kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Etwaige noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung der „Sensibilisierungsgruppe BASIS – Bürger für Eschweiler“ wurde von der Mitgliederversammlung am 26.01.2020 erstmals beschlossen und in geänderter Fassung auf der Jahreshauptversammlung am 26.06.2022 von den teilnehmenden Mitgliedern genehmigt. Die vorliegende Fassung wurde bei der JHV am 17.11.2024 beschlossen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Eschweiler, den 17.11.2024